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WISSENSWERTES
Asbestsanierung
Was ist Asbest?
Asbest ist ein natürlich vorkommendes Mineral mit einer faserigen Struktur
Das Wort Asbest stammt aus dem Griechischen und bedeutet „unvergänglich“.
Gesundheitsgefahr
Asbestfasern sind extrem dünne Fasern welche sich in Längsrichtung spalten und eine sehr raue Oberfläche
haben (Glasfasern brechen in Querrichtung). Das Verhältnis Faserlänge zur -dicke wird immer ungünstiger,
welches zu einer Lungengängigkeit führt. Die Fasern können sich nunmehr im Kehlkopf, den Bronchien oder
der Lunge absetzen. Dort können diese Fasern auf Grund ihrer Resistenz viele Jahre verbleiben und zum Teil
erst nach 20 Jahren kann es zur Bildung von Mesotheliomen oder Krebs kommen.
Asbestsanierung
Der Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Stoffen bleibt nur geschultem Personal unter Einhaltung arbeitsschutztechnischer Richtlinien vorbehalten. Wir führen Abbruch-, Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Bau- und Werkstoffen durch. Unser Personal ist hierfür
entsprechend den technischen Richtlinien gemäß TRGS 519 (Technische Regeln für Gefahrstoffe)
geschult und gesundheitstechnisch untersucht.
KMF-Sanierung. Was ist KMF?
Künstliche Mineralfasern (KMF) sind Glaswolle und Steinwolle. Sie können aber auch in Glasfasertapeten, Glasfasern, Glasvlies, Dämmstoffen, Isolierstoffen, Filterteilen und -materialien, Deckenplatten (asbestfrei) etc. enthalten sein.
Was ist beim Rückbau zu beachten?
Bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten, bei denen künstliche Mineralfasern demontiert werden,
sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 521 zu beachten.
Was ist bei der Entsorgung zu beachten?
Künstliche Mineralfasern müssen grundsätzlich separat erfasst werden. Sie dürfen nach der
Gewerbeabfallverordnung nicht mit sonstigen Bau- und Abbruchabfällen oder sonstigen gewerblichen
Abfällen gemeinsam erfasst werden.
Zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen der fehlerhaften Demontage und Entsorgung
Beim Verdacht auf ein Vorkommen von Gebäudeschadstoffen ist jedem Bauherrn zu raten,
eine Schadstoffuntersuchung zu veranlassen.
Sollte ein daraus resultierendes Schadstoffgutachten nicht vorliegen, so hat die ausführende
Firma sowohl
bei der Demontage wie auch bei der Entsorgung von Schadstoffen auszugehen und dementsprechend zu
verfahren.
Werden beispielsweise trotzdem künstliche Mineralfasern unzulässiger Weise mit Bau- und Abbruchabfällen
oder sonstigen gewerblichen Abfällen vermischt und einer Sortier- oder Aufbereitungsanlage zugeführt, so
können zudem gravierende Gesundheitsgefahren für die in der Entsorgungsanlage Beschäftigen entstehen.
Es drohen erhebliche zivilrechtliche Folgen in Form von Schadensersatz und strafrechtliche Folgen wegen Körperverletzung.